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Allgemeinegeschäftsbedingungen

ARTIKEL 1 – VERTRAGSNORM
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, mit Vorbehalt eventueller schriftlich vereinbarter Abweichungen, alle zwischen den Parteien gegenwärtig und zukünftig abgeschlossenen Verkaufsverträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien nicht, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich bestätigt. In diesem Fall schließen sie jedoch die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, mit denen sie abgestimmt werden müssen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den verschiedenen Klauseln gelten die Klauseln des Verkäufers.
1.2 Die Bezugnahme auf spezifische Definitionen (ab Werk, FOB, CIF usw.) gilt gemäß lncoterms der Internationalen Handelskammer in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
1.3 Für Produkte, die für den ausländischen Markt bestimmt sind, unterliegen alle Kaufverträge zwischen den Parteien sowie die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden italienischen Recht und, nur nachrangig für die im italienischen Recht nicht vorgesehenen Fragen, den Bestimmungen des Übereinkommens von Rom von 1980 (Rom I) in der geänderten und durch die EG-Verordnung Nr. 593/2008 des EU-Parlaments und des EU-Rats vom 17.06.2008 bestätigten Fassung; etwaige Abweichungen oder Verweise der Parteien auf bestimmte Artikel des italienischen Rechts bedeuten keinen Ausschluss der Anwendung der vorgenannten einheitlichen Gesetze, soweit sie mit den vertraglichen Bestimmungen vereinbar sind.
1.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bedeuten die Einhaltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Verträge und das anschließende Verhalten der Parteien, die durch sie geregelt werden, weder die Gewährung eines Alleinvertretungsrechts für den Käufer noch die Begründung eines Konzessions-, Kommissions- oder Mandatsverhältnisses, mit oder ohne Vertretung, noch gewähren sie dem Käufer das Recht, die Marken oder Unterscheidungszeichen des Verkäufers in irgendeiner Form zu nutzen.

ARTIKEL 2 – INHALT UND GEGENSTAND DES VERTRAGES
2.1 Angebote von Agenten, Vertretern und kaufmännischen Hilfspersonen des Verkäufers sind für den Verkäufer bis zu seiner schriftlichen Bestätigung unverbindlich.
2.2 Die Übersendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keine Annahme von Angeboten im Rahmen laufender Verhandlungen dar; sie ersetzen und annullieren jedoch die zuvor von einer der Parteien unterbreiteten Angebote.
2.3 Die Übersendung von Preislisten oder Produktbeschreibungen durch den Verkäufer, die nicht ausdrücklich mit dem Wort „Angebot“ oder einer gleichwertigen Bezeichnung versehen sind, kann nicht als Angebot angesehen werden. Die Ausdrücke „unverbindlich“, „vorbehaltlich der Verfügbarkeit“ und ähnliche Ausdrücke, die der Verkäufer einem Angebot beifügt, binden den Verkäufer auch im Falle der Annahme des Angebots durch den Käufer nicht an die Bedingungen des Angebots, es sei denn, sie werden später vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder entsprechend ausgeführt. Das Angebot des Verkäufers gilt nur dann als verbindlich oder unwiderruflich, wenn es vom Verkäufer schriftlich als solches bezeichnet wird und eine Frist für seine Gültigkeit angegeben ist.
2.4 Die Annahme eines Angebots des Verkäufers, die Erteilung eines Auftrags oder der Abschluss eines Vertrags durch den Käufer in irgendeiner Form, auch durch schlüssige Tatsachen, setzt die Zustimmung des Käufers zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Hat der Verkäufer auch nach Vertragsschluss eine Auftragsbestätigung erteilt, so wird vermutet, dass der Vertrag mit der Auftragsbestätigung übereinstimmt, es sei denn, der Käufer weist nicht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der zwingenden und wesentlichen Frist von acht Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich auf die Abweichungen hin.
2.5 Die Annahme ohne ausdrücklichen Vorbehalt durch den Käufer von Produkten, die in Art oder Menge nicht übereinstimmen, oder zu anderen als den im Antrag des Käufers enthaltenen Bedingungen, bedeutet die Annahme der Lieferung und der vom Verkäufer vorgeschlagenen Bedingungen durch den Käufer. Die vorgenannten Vorbehalte (auch wenn sie in Form von Klarstellungen oder Berichtigungen der Lieferbedingungen formuliert sind) sind unwirksam, wenn sie nicht unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der zwingenden und wesentlichen Frist von 8 Tagen ab Erhalt der Ware vom Käufer schriftlich formuliert werden.
2.6 Alle Registrierungen oder Umschreibungen, die erforderlich sind, um den durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine ihrer Klauseln geregelten Verträgen Rechtskraft zu verleihen, sind vom Käufer auf eigene Kosten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie nach italienischem Recht, nach dem Staat des Vertragspartners oder nach dem Bestimmungsland der Ware vorgeschrieben sind.

ARTIKEL 3 – MUSTERPLATTEN
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder anderen Unterlagen des Verkäufers enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen, Farben und sonstigen Informationen sowie die Eigenschaften der von diesem an den Käufer übersandten Muster und Modelle sind nur richtungsweisend und immer unverbindlich. Diese Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden im
Angebot oder in der schriftlichen Annahme durch den Verkäufer ausdrücklich als solche bezeichnet.
3.2 Bezieht sich das Angebot oder die Annahme des Käufers auf ein vom Verkäufer angebotenes Muster, so versteht sich, dass der Verkäufer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bei seiner Lieferung nur in dem in Abschnitt 3.1 genannten Umfang an die Eigenschaften des Musters gebunden ist.
3.3 Bezieht der Verkäufer seine Lieferung auf ein vom Käufer zur Verfügung gestelltes Muster, so haftet der Verkäufer, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, dafür, dass seine Leistung (in dem oben oder in Absatz 3.1. genannten Umfang) nur mit den offensichtlichen Eigenschaften des Musters übereinstimmt.

ARTIKEL 4 – GARANTIE
4.1 Die Garantie für Mängel beschränkt sich stets auf Mängel an den Produkten, die auf dem Verkäufer zuzurechnende Fehler in den verwendeten Rohstoffen oder bei der Herstellung zurückzuführen sind, und gilt nicht, wenn der Käufer nicht nachweist, dass er die Produkte ordnungsgemäß verwendet, gewartet und gelagert und sie nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers verändert, bearbeitet oder repariert hat.
4.2 Die Garantie ist auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Lieferdatum begrenzt und setzt voraus, dass der Käufer eine ordnungsgemäße Reklamation gemäß dem folgenden Artikel vorbringt und den Verkäufer ausdrücklich schriftlich auffordert, Arbeiten unter Garantie auszuführen. Aufgrund der oben genannten Aufforderung ist der Verkäufer verpflichtet (nach seiner Wahl), innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Beanstandung, a) dem Käufer für die Produkte, die sich als mangelhaft oder nicht vertragsgemäß erweisen, kostenlos Produkte gleicher Art und Menge frei Werk zu liefern; der Verkäufer kann in diesem Fall auf Kosten des Käufers die Rückgabe der mangelhaften Produkte verlangen, die in sein Eigentum übergehen; b) das mangelhafte Produkt auf eigene Kosten zu reparieren oder zu ändern, wobei er die vorgenannten Arbeiten nach seiner vor Ort oder in seinem eigenen Werk durchführen kann; in diesem Fall gehen alle Kosten für den Transport der Produkte zu Lasten des Käufers; c) den Käufer für Schäden zu entschädigen, indem er ihm einen Betrag in Höhe der Kosten für die Reparatur oder Änderung des Produkts selbst in seinen eigenen Werk gutschreibt; d) schriftlich die Auflösung des Vertrags zu erklären und die Erstattung des Preises gegen Rückgabe der gelieferten Produkte anzubieten. Sofern der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, darf der Schaden des Käufers in keinem Fall den Rechnungspreis der beanstandeten Produkte übersteigen.
4.3 Die in diesem Artikel erwähnte Garantie absorbiert und ersetzt die gesetzlichen Mängel- und Konformitätsgarantien und schließt jede andere mögliche Haftung des Verkäufers aus, die sich aus den gelieferten Produkten ergibt; insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, andere Ansprüche auf Schadenersatz, Preisminderung oder Vertragsauflösung zu stellen. Nach Ablauf der Garantiefrist können keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.

ARTIKEL 5 – BEANSTANDUNGEN
5.1 Beanstandungen, die sich auf Menge, Gewicht, Gesamttara, Farbe oder auf Defekte und Qualitätsmängel oder Nichtübereinstimmungen beziehen, die der Käufer beim Empfang der Ware feststellen konnte, müssen vom Käufer unter Androhung des Verfalls spätestens innerhalb der im Interesse des Verkäufers unabdingbaren Frist von 8 Tagen für Produkte, die für den inländischen Markt bestimmt sind, und von 15 Tagen für Produkte, die für den ausländischen
Markt bestimmt sind, geltend gemacht werden. Der Käufer ist durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet, die Ware bei Erhalt zu prüfen, auch wenn sie in geschlossenen Kisten und/oder Containern verpackt ist. Versteckte Mängel, Fehler oder Nichtkonformitäten (d.h. solche, die bei der dem Käufer durch die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen und den vorhergehenden Absatz auferlegten Überprüfung nicht entdeckt werden können) müssen unter Androhung des Verfalls spätestens innerhalb der zwingenden und im Interesse des Verkäufers wesentlichen Frist von 8 Tagen für Produkte, die für den inländischen Markt bestimmt sind, und von 15 Tagen für Produkte, die für den ausländischen Markt bestimmt sind, ab dem Datum der Entdeckung gemeldet werden. In jedem Fall muss der Käufer die Mängelhaftung unter Androhung der Verwirkung innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Übergabe der Ware an den Spediteur, die durch das Transportdokument nachgewiesen wird, geltend machen; bei Ablauf dieser Frist ist die Klage verjährt. Alle Beanstandungen
müssen innerhalb der vorgenannten Fristen vor dem Einbau des Materials geltend gemacht werden, andernfalls verliert der Käufer alle Rechte bzgl. der Garantie.
5.2 Beanstandungen müssen bedingungslos per Einschreiben oder E-Mail an den Verkäufer gerichtet werden und müssen die beanstandeten Mängel oder Nichtkonformitäten genau angeben.
5.3 Erweist sich die Beanstandung als unbegründet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer alle Kosten zu erstatten, die diesem bei der Feststellung und Behandlung der Reklamation entstanden sind (Reisen, Gutachten usw.); die gleiche Verpflichtung trifft den Käufer, wenn sich die Reklamation nur teilweise als begründet erweist, und zwar in einem Umfang, der 30 Prozent der ursprünglichen Beanstandung nicht übersteigt.
5.4 Die Beanstandung von Mängeln an Teilen einer Lieferung berührt nicht die Gültigkeit der Lieferung, sondern beschränkt sich auf die beanstandeten Teile.
5.5 Teile, die als nicht den Lieferbedingungen entsprechend erkannt werden, werden zurückgenommen und durch eine gleiche Anzahl regulärer Teile ersetzt. Die Verpflichtungen des Verkäufers enden mit dieser Ersatzlieferung. Der Verkäufer hat keine weiteren Verpflichtungen und ist auch nicht verpflichtet, dem Käufer direkte oder indirekte Schäden jeglicher Art zu ersetzen, die sich aus der Verwendung und/oder Nichtverwendung des mangelhaften Materials ergeben. 5.6 Beanstandungen von Materialien minderwertiger Wahl und Chargen wegen Kalibern, Tonunterschieden und leichten Oberflächenfehlern werden nicht anerkannt.

ARTIKEL 6 HAFTUNG DES VERKÄUFERS UND FREISTELLUNG DES KÄUFERS
6.1 Unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer in Bezug auf die Eigenschaften der Produkte die in Italien geltenden Rechtsvorschriften und technischen Normen einhält, übernimmt der Käufer das gesamte Risiko einer Abweichung zwischen den italienischen Normen und denen des Bestimmungslandes der Produkte und hält den Verkäufer schadlos.
6.2 Der Verkäufer haftet nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit bei der Herstellung der Produkte für Personen- und Sachschäden, die durch die verkauften Produkte verursacht werden; in keinem Fall haftet er für indirekte oder Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.
6.3 Ungeachtet des Vorstehenden stellt der Käufer den Verkäufer von allen Haftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus den an ihn verkauften Produkten ergeben, und ersetzt dem Verkäufer die Schäden, die sich aus den betreffenden Ansprüchen ergeben; der Verkäufer kann den Käufer miteinbeziehen, der seinerseits alle erforderlichen Schritte unternimmt, um in die betreffenden Verfahren Dritter einzutreten.

ARTIKEL 7 – LIEFERUNG
7.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gilt der Verkauf als ab Werk erfolgt: Dies gilt auch dann, wenn vereinbart wurde, dass der Versand (oder ein Teil davon) vom Verkäufer durchgeführt wird; in diesem Fall handelt der Verkäufer als Beauftragter des Käufers, wobei der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgt.
7.2 Ist der Liefertermin zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, so hat der Verkäufer die Produkte innerhalb von 180 Tagen nach Vertragsabschluss, frühestens jedoch 15 Tage nach Erhalt allfälliger Verarbeitungsanweisungen, Mitteilung der für die Herstellung der Produkte erforderlichen technischen Daten
sowie allfällig vereinbarter Anzahlungen oder Akkreditive zu liefern.
7.3 Im Falle einer verspäteten Lieferung kann der Käufer den nicht gelieferten Teil der Bestellung erst stornieren, nachdem er den Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat und ihm eine Frist von 15 Arbeitstagen ab Erhalt dieser Mitteilung eingeräumt wurde, innerhalb derer der Verkäufer alle in der Mahnung genannten und noch nicht gelieferten Produkte liefern kann. Eine Haftung für Schäden, die durch eine verspätete oder nicht erfolgte komplette oder teilweise Lieferung entstehen, ist jedoch ausgeschlossen.
7.4 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk durch Übersendung einer schriftlichen Mitteilung (auch per E-Mail oder Fax) an den Käufer, dass die Produkte zu seiner Verfügung stehen, und von diesem Zeitpunkt an beginnen die Zahlungsfristen; der Käufer verfügt über eine Frist von 15 Tagen ab der Übersendung dieser Mitteilung, um die Produkte abzuholen: In jedem Fall und unabhängig von der Abholung der Waren ist der vereinbarte
Preis für die Lieferung an den Verkäufer zu zahlen.
7.5 Holt der Käufer die Produkte nicht innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen ab, so hat er dem Verkäufer die Lagerkosten zu erstatten, die pauschal auf 0,50 % des Rechnungsbetrags der Produkte für jede Woche der Verspätung festgesetzt werden; nach Ablauf von 30 Tagen kann der Verkäufer die Produkte auch im Namen des Käufers verkaufen und den Erlös als vollständige oder teilweise Abrechnung des geschuldeten Preises (unabhängig von den
vereinbarten Zahlungsbedingungen) und der angefallenen Kosten einbehalten, unbeschadet des Rechts, höhere geschuldete Beträge zu fordern.
7.6 Lieferfristen, die in Tagen ausgedrückt werden, verstehen sich als Arbeitstage. Die Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem der Auftrag formell vom Verkäufer übernommen wird.
7.7. Der Empfänger der Ware verpflichtet sich, Laminam Spa innerhalb von 3 Tagen nach dem vorgesehenen Liefertermin schriftlich über die Nichtlieferung der Ware am im Transportdokument angegebenen Bestimmungsort oder die Lieferung derselben Ware an einen anderen als den im Transportdokument angegebenen Ort zu informieren, indem er per Post, Fax, E-Mail oder auf anderem Wege eine entsprechende Erklärung und eine Kopie des unterzeichneten Transportdokuments übermittelt. Nach Erhalt der oben genannten Unterlagen wird Laminam Spa die Rechnungen, die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer ausgestellt wurden, gemäß dem Präsidialerlass Nr. 600/1973 berichtigen. Der Empfänger der Ware verpflichtet sich dazu, die Firma Laminam ist Spa von jeglicher Verpflichtung in Bezug auf Steuern, Gebühren, Zinsen und Strafgeldern bzw. Rechtskosten zu befreien, welche aufgrund eines Ausbleibens dieser schriftlichen Mitteilung von der Buchhaltung zu seinen Lasten fallen. Der Empfänger der Ware verpflichtet sich, nachdem er die Mitteilung, die Laminam Spa den Spediteur unterschreiben lässt, zur Kenntnis genommen hat, den Spediteur über jede Änderung des Bestimmungsortes der Ware zu informieren. Die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtung hat zur Folge, dass Laminam Spa den Empfänger der Waren mit Steuern, Zuschlägen, Zinsen und Strafen jeglicher Art sowie mit Anwaltskosten belastet, falls die Verwaltung aufgrund einer solchen Nichteinhaltung Feststellungen trifft.
7.8 Bestellungen von Materialien minderwertiger Wahl werden im Rahmen der tatsächlichen Verfügbarkeit des Lagerbestands angenommen.

ARTIKEL 8 – ZAHLUNG
8.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bei der Lieferung am Sitz des Verkäufers oder bei einer vom Verkäufer angegebenen Bank zu erfolgen: Die Ausstellung von Wechseln oder die Annahme von Wechseln, die an anderen Orten zahlbar sind, bedeutet keinen Änderung dieser Klausel. Im Falle der Zahlung durch Akkreditiv ist dieses innerhalb kurzer Zeit nach Vertragsabschluss in einfachster Form und gemäß den Vertragsbedingungen zu
eröffnen< es muss unwiderruflich und von einer führenden Bank bestätigt sein. Eventuelle Zahlungen an Agenten, Vertreter oder kommerzielle Hilfspersonen des Verkäufers haben, sofern sie von diesem schriftlich genehmigt wurden, erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs dieser Beträge bei Laminam S.p.A. eine befreiende Wirkung für den Käufer.
8.2 Jeder Zahlungsverzug oder jede Unregelmäßigkeit bei der Zahlung berechtigt den Verkäufer zur Aussetzung von Lieferungen oder zur Kündigung laufender Verträge, auch wenn diese nicht mit den betreffenden Zahlungen in Zusammenhang stehen, sowie zum Ersatz etwaiger Schäden. Der Verkäufer hat in jedem Fall – ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist – Anspruch auf Verzugszinsen in der vom italienischen Gesetzesdekret Nr. 231/2002 vorgesehenen Höhe sowie auf die vollständige Erstattung der außergerichtlichen und gerichtlichen Anwalts- und
Unterstützungskosten.
8.3 Im Falle des Verzugs mit der vollständigen oder teilweisen Begleichung einer Rechnung hat der Verkäufer unbeschadet seiner sonstiger Ansprüche das Recht, weitere Lieferungen auszusetzen, auch wenn diese sich auf andere Verträge beziehen, Wechsel über den Betrag der überfälligen Rechnungen zu ziehen und auch weitere Lieferungen und/oder Leistungen von der sofortigen und vollständigen Bezahlung des gesamten bestellten Materials oder von der Stellung geeigneter Sicherheiten abhängig zu machen.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, auch im Falle von Streitigkeiten oder Meinungsunterschieden in voller Höhe zu zahlen und darf unter keinen Umständen die Zahlungen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen aufschieben oder verzögern, Rabatte, Aufschiebungen, Nachlässe fordern, Vertragsverletzungen beanstanden, die Auflösung des Vertrags, Rückerstattungen und Schadensersatz verlangen, bevor er seine Verpflichtungen gemäß und im Sinne von Artikel
1462 des italienischen Zivilgesetzbuchs erfüllt hat. Eine Verrechnung mit Forderungen, gleich welcher Art, gegen den Verkäufer ist nicht zulässig.

ARTIKEL 9 – EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Für den Inlandsmarkt bestimmte Produkte. Falls die Zahlung ganz oder teilweise nach der Lieferung erfolgen soll, bleiben die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum des Verkäufers.
9.2 Für den Auslandsmarkt bestimmte Produkte. Falls die Zahlung – ganz oder teilweise – nach der Lieferung erfolgen soll, bleiben die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum des Verkäufers, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dem sich die Produkte befinden, zulässig ist, und der Käufer verpflichtet sich zu diesem Zweck, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen gültigen Eigentumsvorbehalt in der
weitestgehend zulässigen Form zu begründen oder eine ähnliche Form der Sicherheit zugunsten des Verkäufers zu stellen.
ARTIKEL 10 HÖHERE GEWALT UND ÜBERMÄSSIGE BELASTUNG
10.1 Im Falle von Bränden, Einstürzen, Überschwemmungen, Versorgungsmangel, Transportprobleme, Streiks, Aussperrungen oder anderen Ereignissen aufgrund höherer Gewalt, die die Produktion im Werk des Verkäufers verhindern oder erheblich einschränken oder den Transport zwischen dem Werk des Verkäufers und dem Bestimmungsort der Produkte blockieren, hat die betroffene Partei Anspruch auf eine Verlängerung der Liefer- oder Abholfrist für die Produkte um bis zu 45 Tage (in schwerwiegenden Fällen auf 90 Tage verlängerbar), sofern sie die andere Partei rechtzeitig schriftlich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert.
10.2 Nach Ablauf der oben genannten Fristen und bei Fortbestehen der Situation höherer Gewalt kann die andere Partei den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail an die säumige Partei kündigen. Letztere ist in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
10.3 Ist die Leistung des Verkäufers aus einem anderen Grund, der für einen branchenüblichen, erfahrenen und sorgfältigen Unternehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Gegenleistung übermäßig beschwerlich geworden, so dass das Vertragsverhältnis um mehr als 20 Prozent verändert wird, so kann der Verkäufer eine Neufestsetzung der Vertragsbedingungen verlangen und bei Nichtannahme durch schriftliche
Mitteilung an die Gegenpartei die Aufhebung des Vertrages erklären. Im letzteren Fall sind jedoch nur die dem Käufer im Zusammenhang mit dem gekündigten Vertrag entstandenen Auslagen zu ersetzen.

ARTIKEL 11 – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON VERPACKTEN PRODUKTEN
Der Kunde erklärt, dass er sich darüber im Klaren ist, dass die Anzahl der Kartons pro Paket, Palette, Transportunterlage oder Stützbock nur ein Richtwert ist und je nach Lagerbedarf mehr oder weniger stark variieren kann. Der Kunde ist daher nicht in der Lage, Einwände gegen die tatsächlichen Mengen der in den bestellten Kartons oder Paletten/Transportunterlagen/Stützböcken enthaltenen Kartons oder Produkte zu erheben. Paletten/Transportunterlagen/
Stützböcke und Verpackungen werden dem Kunden zum Marktwert zusätzlich zum Lieferpreis in Rechnung gestellt.
Für alle Mengen, die nicht in vollen Paletten/Transportunterlagen/Stützböcken pro Produkt geliefert werden, kann ein spezifischer Preisanstieg gegenüber der Preisliste gelten.

ARTIKEL 12 – TECHNISCHE MERKMALE DER PRODUKTE
12.1 Der Käufer erkennt an, dass für die genaue Identifizierung der von Laminam SpA erklärten Produkteigenschaften, die der Käufer berechtigterweise erwarten kann, nur die Angaben in den „Produktdatenblättern“, die den Standardkatalogen beigefügt sind und auf der Website www.laminam.it eingesehen werden können, verbindlich sind, weshalb ausschließlich auf die in den Standardkatalogen veröffentlichten Tabellen Bezug genommen werden darf. In dieser Hinsicht kann dem Werbematerial keine Bedeutung beigemessen werden.
12.2 Abweichungen von der auf der Verpackung angegebenen Nenngröße fallen mit einer Abweichung von ± 2 %, höchstens jedoch 5 mm, unter die normale Toleranz. Ebenso sind die Farben der Muster aufgrund von Unterschieden in den Farbtönen als rein richtungsweisend zu betrachten; dies gilt auch für geringfügige und mögliche Unterschiede im Farbton zwischen den Elementen einer einzigen Charge, die keine Mängel und/oder Fehler des Produkts darstellen, sofern sie das Gesamterscheinungsbild der gefliesten Fläche nicht grundlegend verändern.
12.3 Informationen über die Übernahme von Qualität und Format, technische Erwägungen über die Montage von Materialien und den Betrieb von Anlagen, in denen die Produkte verwendet werden, werden stets ohne jegliche diesbezügliche Haftung erteilt.
12.4 Die angegebenen technischen Daten sind ungefähre, aber zuverlässige Durchschnittswerte, die den üblichen Toleranzen der internationalen Normen unterliegen.

ARTIKEL 13 – KONVENTIONELLE GARANTIE FÜR LAMINAM-PLATTEN, DIE FÜR DIE REALISIERUNG VON EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDEN VERWENDET WERDEN – VERPFLICHTUNGEN UND HAFTUNGEN
13.1 Zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Garantien garantiert Laminam Spa für die Dauer von 25 Jahren ab Kaufdatum die Widerstandsfähigkeit ihrer Produkte gemäß den Tabellen in der „KONVENTIONELLEN GARANTIEBESCHEINIGUNG FÜR LAMINAM-PLATTEN ZUR VERWENDUNG IM BEREICH DER EINRICHTUNGEN“, unter Bezug auf die dort vorgesehenen Einschränkungen und Bedingungen, wobei zwischen den für den italienischen Markt und den für den ausländischen Markt bestimmten Produkten unterschieden wird. Für die Produkte, die für den italienischen Markt bestimmt sind, verpflichtet sich der
gewerbliche Kunde, ob Distributor, Verarbeiter und/oder Groß- oder Einzelhändler, für sich und seine Bevollmächtigten, gegenüber Laminam Spa und auch im Interesse des Endkäufers des Produkts folgendermaßen: (i) Er händigt dem Endkunden des Produkts eine Kopie des Garantiescheins zusammen mit den Begleitdokumenten aus, aus denen die Serie und die Ausführung des Laminam-Produkts hervorgehen; (ii) Er leitet alle eventuellen Beanstandungen von Fehlern und Mängeln, die er vom Endkunden erhält, innerhalb der zwingenden und unerlässlichen Frist von drei Arbeitstagen ab dem Tag nach dem
Erhalt, per E-Mail an Laminam S.p.a. unter der Adresse: [email protected] weiter; (iii) Er lässt innerhalb der zwingenden und unerlässlichen Frist von fünf Arbeitstagen ab dem Tag nach Erhalt der Beanstandung eine Inspektion durchführen, um das tatsächliche Vorhandensein der gemeldeten Mängel und/ oder Fehler sowie deren mögliche Rückverfolgbarkeit auf die Qualität des Produkts und seinen Produktionszyklus zu überprüfen und informiert Laminam Spa innerhalb der zwingenden und unerlässlichen Frist von zwei Arbeitstagen ab dem Datum der Inspektion über das Ergebnis; (iv) wenn Laminam Spa
anerkennt, dass die Garantie wirksam ist, muss er das fehlerhafte Produkt entsorgen. Laminam Spa wird kostenlos ein Ersatzprodukt liefern. Alle Kosten, Ausgaben und Gebühren gehen zu seinen Lasten und Laminam Spa wird schadlos gehalten.
13.3 Im Falle der Nichterfüllung einer oder mehrerer der oben genannten Verpflichtungen durch den professionellen Kunden (Distributor, Verarbeiter und/ oder Groß- oder Einzelhändler) oder seine Bevollmächtigten kann Laminam Spa diesem alle Kosten, Ausgaben und eventuelle Entschädigungen und/oder Schäden in Rechnung stellen, zu deren Zahlung er aufgrund dieser Nichterfüllung verpflichtet ist, und ihm eine Rechnung ausstellen, die der professionelle Kunde ohne Ausnahme durch direkte Überweisung zu begleichen hat.

ARTIKEL 14 – VERÄUSSERUNG DES VERTRAGS
Der Käufer kann den Vertrag oder die einzelnen sich daraus ergebenden Schuldverhältnisse nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers veräußern: Auch in diesem Fall haftet der Käufer jedoch gesamtschuldnerisch mit dem Abtretungsempfänger für die veräußerten Verpflichtungen.

ARTIKEL 15 – AUSLEGUNG; ÄNDERUNGEN; NICHTIGE KLAUSELN
15.1 Für die Auslegung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich der italienische Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
15.2 Eventuelle Anhänge oder Prämissen gelten als Bestandteil der Verträge, auf die sie sich beziehen. Jede Bezugnahme auf Preislisten, allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstiges Material des Verkäufers gilt gemäß der zum Zeitpunkt der Bezugnahme geltenden Dokumente, sofern nichts anderes angegeben ist; entsprechende Texte, die zuvor zwischen den Parteien in Kraft waren, gelten als ungültig.
15.3 Äußerungen oder Verhaltensweisen der Parteien bei den Verhandlungen oder bei der Ausführung des Vertrages können nur zur Auslegung des Vertrages beitragen, auf den sie sich beziehen, und nur insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den schriftlichen Vereinbarungen stehen, die die Parteien bei Abschluss des betreffenden Vertrages getroffen haben.
15.4 Unbeschadet der vorstehenden Ziffern 2.4 und 2.5 bedürfen alle Änderungen oder Ergänzungen der Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, der Schriftform. Eine Abweichung von einer oder mehreren Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht weitläufig oder sinngemäß ausgelegt werden und bedeutet nicht, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit außer Kraft gesetzt werden sollen.
15.5 Die zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen der Vertragsbedingungen stellen keine Novation des Vertrages dar, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
15.6 Im Falle ungültiger oder unwirksamer Vertragsbestimmungen ist der Vertrag in seiner Gesamtheit so zu ergänzen, dass der mit der Vereinbarung, die die betreffenden Klauseln enthält, verfolgte wesentliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

ARTIKEL 16 – ZUSTÄNDIGER GERICHTSHOF.
Der vorliegende Vertrag unterliegt dem italienischen Recht, einschließlich des Verfahrensrechts. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verträgen, auf die diese allgemeinen Bedingungen Anwendung finden, sind ausschließlich die italienischen Gerichtshöfe zuständig. Auch in Fällen von Gewährleistungsansprüchen und damit verbundenen Situationen ist ausschließlich der Gerichtsstand des Verkäufers zuständig, unter Ausschluss aller anderen Gerichte und/oder Gerichtsstände.

ARTIKEL 17 – RECHTSHILFEN
Nur für Angelegenheiten, die in diesen Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Vorschriften über den Verkauf von Waren gemäß Artikel 1470 und Folg. des italienischen Zivilgesetzbuches, soweit sie anwendbar sind. Der Käufer erklärt gemäß und im Sinne der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches, soweit erforderlich, die in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich zu akzeptieren und zu genehmigen:
1 (Vertragsnorm), 2 (Inhalt und Gegenstand des Vertrags; Annahme der Übereinstimmung der Auftragsbestätigung mit dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag), 4 (Garantie), 5 (Beanstandungen), 6 (Haftung des Verkäufers und Freistellung des Käufers), 7 (Lieferung; Recht auf Stornierung des Auftrags bei Verzug und Verpflichtung zur vorherigen Benachrichtigung; Verzicht des Käufers auf Schadenersatz und Entschädigung bei Lieferverzögerungen; Ausfall der
Abholung, Lagerkosten und Recht auf Weiterverkauf nicht abgeholter Produkte), 8 (Zahlung, Recht auf Aussetzung der Lieferungen, solve et repete-Klausel), 9 (Eigentumsvorbehalt), 13 (Pflichten, Verantwortlichkeiten und Aufwendungen für den professionellen Kunden des für die Einrichtungsindustrie benutzten Produkts), 16 (Anwendbares Recht, Gerichtsstand und zuständiges Gericht).

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